Qualifizierung - Aktivierung - Integration - Hilfen zur Erziehung - Jugendsozialarbeit 

 

 
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Trägerzulassung der IJN

 

Alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III und II durchführen, bedürfen ab dem 01.01.2013 einer Trägerzulassung. Das schließt auch Träger, die allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 112 ff. SGB III erbringen, wie z. B. die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, ein.

Betroffen von der Neuregelung sind:

  • Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW §§ 81 ff. SGB III neu)
  • Maßnahmen zur Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III neu)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III neu)
  • rehaspezifische Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach SGB IX
  • Transfermaßnahmen durch Dritte nach §§ 110/111 SGB III neu

Vergabemaßnahmen und die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sind von der Maßnahmezulassung nicht betroffen.

Die Initiative Jugendarbeit Neuruppin e.V. ist als Träger zertifiziert worden. Darüber hinaus sind auch Maßnahmen der Initiative Jugendarbeit Neuruppin e.V. im Bereich der Aktivierung zertifiziert worden.

 

Zertifikat 2022-2027